Bürgergeld

Anspruchsvoraussetzung für Bürgergeld

Einen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die

  • zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren alt sind (der Anspruch endet mit Erreichen der Altersgrenze zum Renteneintritt),
  • erwerbsfähig sind,
  • bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt

und

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, das heißt in Deutschland wohnen beziehungsweise sich ständig aufhalten.

Bürgergeld können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushalt zusammenleben und diesen wirtschaftlich gemeinsam betreiben.

Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie nicht wegen einer Krankheit oder einer Behinderung keine Arbeit aufnehmen können.

Bürgergeld bekommen Menschen, die hilfebedürftig sind. Das bedeutet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht selbst durch Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte; b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner; c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Einkommen

Einkommen ist jede Ein­nahme in Geld, die Ihnen ab Antragstellung zufließt.

Zum Einkommen gehören beispielsweise:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften),
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Von Ihren Einkünften werden Freibeträge abgezogen. Die höchsten Freibeträge gibt es auf Erwerbseinkommen. Unter folgendem Link können Sie unverbindlich mit wenigen Klicks feststellen, wie hoch Ihr Freibetrag ist. Im Rahmen der Antragstellung benötigen wir Ihre vollständigen Einkommensverhältnisse.

Das Erklärvideo zeigt Ihnen, wie Sie die Anlage EK für die Einkommenserklärung richtig ausfüllen.

Vermögen

Zum Vermögen zählt alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise:

  • Bargeld,
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  • Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
  • Kapitallebensversicherungen,
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.

Vermögen bleibt in den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.

Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge Selbständiger und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.

Die Antragstellung funktioniert einfach und unkompliziert über jobcenter.digital. Alternativ können Sie auch einen persönlichen Beratungstermin an einem unserer vier Standorte buchen oder informieren sich vorab über die Antragsstellung.

Sie haben dazu Fragen? Dann senden Sie uns über jobcenter.digital eine Postfachnachricht oder buchen einen persönlichen Beratungstermin an einem unserer vier Standorte.


Regelbedarfe

Regelleistungen zum Bürgergeld

Bürgergeld besteht aus verschiedenen Bausteinen. Diese heißen Bedarfe und bestimmen die Höhe des Bürgergeldes. Der Regelbedarf deckt laufende und in unregelmäßigen bzw. in großen Abständen anfallende Bedarfe pauschal ab (z. B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens etc.).

Regelbedarfsstufen bei Bürgergeld 2024 in Euro je Monat

Regelbedarf Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
ab 1. Januar 2024 563€ 506€ 451€ 471€ 390€ 357€

Regelbedarfsstufe 1

Alleinstehende Person

Regelbedarfsstufe 2

Partner einer Ehe oder Lebensgemeinschaft

Regelbedarfsstufe 3

Volljährige in einer stationären Einrichtung und nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern

Regelbedarfsstufe 4

Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren

Regelbedarfsstufe 5

Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren

Regelbedarfsstufe 6

Kinder im Alter bis einschließlich 5 Jahren

Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Nicht erwerbsfähige Personen haben keinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Nur wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können nicht erwerbsfähige Personen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II – das sogenannte Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte – haben.

Ausgeschlossen vom Bürgergeldbezug sind Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung haben. Personen, die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen, können allerdings Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten.

Höhe des Bürgergeld

Die Höhe des Bürgergeldes wird jedes Jahr zum 1. Januar angepasst. Sofern sich hieraus Änderungen für die Höhe der bewilligten Leistungen ergeben, erfolgt die Anpassung ihrer bewilligten Leistungen automatisch. Mit einem entsprechenden Änderungsbescheid werden Sie darüber gesondert informiert.

Wann Sie Ihr Geld erhalten
Sie erhalten Ihr Bürgergeld in der Regel am ersten Werktag eines Monats für diesen Monat auf das von Ihnen angegebene Bankkonto. Sie müssen nicht selbst Kontoinhaberin oder Kontoinhaber sein.

Wenn Sie kein Konto haben
Sie können auch einen Scheck erhalten, wenn Sie kein Konto haben. Ihr Bürgergeld können Sie sich damit bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen.

Dabei entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen pauschal vom Bürgergeld abgezogen werden.

Gut zu wissen: Geldinstitute sind gesetzlich verpflichtet, jeder Bürgerin und jedem Bürger ein Basiskonto einzurichten. Eine Verweigerung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Bedarfe der Unterkunft und Heizung

Neben dem Regelbedarf werden die tatsächlichen Bedarfe der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Kosten für eine unangemessene Wohnung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II nur so lange anerkannt, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für die Karenzzeit von einem Jahr.
Als Maßstab für die Angemessenheit der Miete gilt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich aus der Nettokaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten zusammen.Die übernahmefähigen Heizkosten orientieren sich hinsichtlich der Angemessenheit am Verbrauch und nicht an den Kosten. Sie richten sich nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel.

Sie möchten wissen, ob Ihre Wohnfläche und die voraussichtlichen Kosten angemessen sind? Schauen Sie in unsere Vorabprüfung des Mietangebots und Sie erhalten Ihre Bedarfe sofort berechnet.

Hier finden Sie die Richtwerte der Unterkunftskosten für den Landkreis Nordsachsen.

Einmalige Leistungen

Das sind Geld- oder Sachleistungen, die Sie einmalig bekommen können, wenn Sie zum Beispiel Ihre erste eigene Wohnung einrichten oder schwanger sind und eine Erstausstattung für Ihr Kind benötigen.

Vorrangige Leistungen

Wenn Sie Anspruch auf andere (Sozial-)Leistungen haben könnten, müssen Sie diese auch beantragen. Sie können so Ihre Hilfebedürftigkeit und die Ihrer Bedarfsgemeinschaft verringern oder beseitigen. Wichtige vorrangige Leistungen sind zum Beispiel:

Mehrbedarfe

Einen Mehrbedarf können Sie für Kosten in besonderen Lebenslagen erhalten – zum Beispiel, wenn Sie alleinerziehend oder schwanger sind oder Sie sich aus medizinischen Gründen kostenaufwändig ernähren müssen. Ebenso kann dieser für eine dezentrale Warmwasseraufbereitung gewährt werden.

Hier finden Sie die aktuelle Tabelle zur Höhe der Leistung.

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